Satzung der NaturFreunde Ortsgruppe Eningen
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur
Präambel
1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen
Sozialismus verpflichtet.
2. Sie fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozia- ler
Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinde- rung,
des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen
gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde Deutschlands wenden sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen
antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen und Benachteiligungen
aktiv entgegen.
3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt
ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit
und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als
Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und
natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit
und in Frieden leben und sich entwickeln können.
5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz-
und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
Artikel 1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Ortsgruppe Eningen
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus; Sport und Kultur
2. Der Verein hat seinen Sitz in 72800 Eningen unter Achalm
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. (Amtsgericht
Stuttgart Vereinsregister Nr. 204)
4. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften
Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Württemberg e.V. (NaturFreunde Württemberg)
und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der
Naturfreunde Inter- nationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde
Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Württemberg e.V. als rechtsverbindlich
anzuerkennen und die jeweils vom Bundes- kongress und der Landesversammlung genehmigten
Richtlinien und deren Beschlüsse anzuer- kennen und zu vollziehen. Er gehört weiter als Mitglied
dem für seinen regionalen Bereich gebildeten Bezirk an.
5. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im
Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
6. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch
und religiös unabhängig.
Artikel 2 Zweck des Vereins ist:
- den Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege vorrangig zu fördern;
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
- den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt zu fördern und zur
Sicherung der Lebensgrundlagen beizutragen;
- Interesse an Natur und Umwelt zu wecken;
- naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
- soziale und ökologische Verantwortung Einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und
Verbrauch zu entwickeln;
- ökologisch ausgerichtetes und sozial verträgliches Wandern und Reisen und sportliche
Betätigung zu fördern;
- Verständnis für die Grundwerte der Demokratie zu wecken und demokratische
Verhaltensweisen zu fördern;
- internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;
- Friedens- und Abrüstungsbemühungen zu unterstützen;
- eine antimilitaristische Erziehung zu fördern;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;
- Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern,
Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen;
- Förderung der Gesundheitsvorsorge und der gesundheitsbewussten Einstellung der
Bevölkerung durch Maßnahmen der Aufklärung und Gesundheitserziehung.
Artikel 3 Tätigkeiten
1. Alle Vereinstätigkeiten haben die Zielsetzungen des Vereins im Sinne der Präambel, des
Artikels 1, Ziffer 4 und des Artikels 2 zur Voraussetzung.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz sowie der Landschaftspflege; aktiven
Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Pflege der Natur- und Heimatkunde;
c) Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen, politischen und gesellschaftlichen
Zusammenhänge;
d) Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den
Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;
e) Verbreitung von Vereinszeitschriften des Bundes- und des Landesverbandes. (Im
Mitgliedsbeitrag sind die Kosten der Zeitschrift entsprechend den geltenden Beschlüssen der
Landeskonferenz enthalten);
f) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken,
Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
g) naturverträgliche sportliche Betätigung durch Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen,
Schneesport, Wassersport und Radfahren;
h) Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der
Erwachsenenbildung;
i) Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten,
internationale Begegnungen und Sozialtourismus, jedoch ohne gewerbliche Betätigung;
j) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten,
Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen.
Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen,
Kindern und Familien zur Verfügung;
k) Anlage und Markierung von Wanderwegen;
l) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der
Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Kultur-, Freizeitsport- und Jugendverbänden.
Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung
sowie das Bestreben zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Artikel 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Maßgabe
der Bestimmungen in Artikel 22, Ziffer 2 dieser Satzung an die NaturFreunde Württemberg,
Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V., die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf kann der Vereinsausschuss pauschalierte
Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
Artikel 5 Fachgruppen und Referate
1. Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen oder Referate gebildet werden.
Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen und
Referate“, die vom Bundeskongress beschlossen werden.
3. Die Vorsitzenden der Fachgruppen und Referate sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
Artikel 6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine
1. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung
der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf natürliche und juristische Personen
oder aber auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine
übertragen werden.
2. Die Ortsgruppe verpachtet nur an Vereine, Organisationen und Personen welche Artikel 1 Ziffer
4 und Artikel 2 bis Artikel 4 dieser Satzung zu Eigen machen.
Artikel 7 Kinder - und Jugendarbeit
1. Der Verein sieht es als eine wesentliche Aufgabe an, junge Menschen für die Ziele der
Naturfreundebewegung zu gewinnen, ihnen mit altersgemäßen Mitteln außerschulische Bildung
zu vermitteln, sie zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung
der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten im
Rahmen einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft zu befähigen.
2. Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres haben das Recht sich auf
Ortsgruppenebene in Kinder- und Jugendgruppen, Jugendclubs, Gruppen „junge Familie”,
Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammenzuschließen.
3. Sie bilden die NaturFreundejugend Ortsgruppe und sind der NaturFreundejugend
Deutschlands, Landesverband Württemberg, angeschlossen. Sie haben das Recht ihre Arbeit
eigenständig im Sinne der Satzungsziele zu gestalten und über die ihnen zur Verfügung
gestellten finanziellen Mittel selbständig zu verfügen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung
durch die Kontrolle des Vereins. Im Übrigen wird ihre Tätigkeit wird von dieser Satzung und den
„Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands“ bestimmt. Der/die gewählte Vorsitzende der
NaturFreundejugend und ein/e Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
4. Die Richtlinien für Jugend- und Kindergruppenarbeit werden von der Bundesjugendkonferenz
der NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress der
NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,
Bundesgruppe Deutschland e.V. bestätigt.
Artikel 8 Aufnahme und Mitgliedschaft
1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen
will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des*der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich.
2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an
den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von
Gründen verweigert werden.
3. Die Zuordnung von Mitglieder einer Ortsgruppe richtet sich nach den Beitragskategorien
der NaturFreunde Deutschlands e.V.
4. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der
NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
5. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Er muss vor dem 30.09.
schriftlich angezeigt werden.
Artikel 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen
entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft
Sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen
und zu empfangen.
2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des*der
gesetzlichen Vertreter*in, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden.
Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Bei einer
Hauptversammlung nach Artikel 13a der Satzung ist sowohl eine reale als auch eine virtuelle
Anwesenheit (sofern technisch möglich) möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand,
Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Hauptversammlung behandeln zu lassen.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die jeweilige Höhe beschließt die Hauptversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
5. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand
mitzuteilen.
Artikel 10 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Sammlungen
- Zuschüssen
- Veranstaltungen
- Vermietungen und Verpachtungen
und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben erhebt der Verein von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen
Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
fällig. Die Zuordnung von Mitgliedern einer Ortsgruppe zu Beitragskategorien richtet sich nach
den Beitragskategorien der Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands.
2. Die Hauptversammlung kann Umlagen und Sonderbeiträge beschließen, wenn und soweit dies
zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erforderlich ist.
Artikel 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch Tod
2. Durch freiwilligen Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand
bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
3. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins oder seinem Ansehen in der Öffentlichkeit
zuwiderhandeln, diese Satzung oder Beschlüsse der Hauptversammlung verletzen, können
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nach Anhörung des
Mitglieds mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit. Der Vereinsausschuss ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Das ausgeschlossene Mitglied
ist von dem Beschluss schriftlich zu verständigen. Es kann gegen den Beschluss des
Vereinsausschusses innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung die
Entscheidung der nächsten Hauptversammlung verlangen. In dieser Hauptversammlung hat
er bei der Beratung über den Ausschluss Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Bis zur
Entscheidung der Hauptversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.
Artikel 12 Unfall- und Haftpflichtversicherung
1. Jedes Mitglied ist im Rahmen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages bei offiziellen
Vereinsveranstaltungen im In- und Ausland Unfall- und haftpflichtversichert, wenn es den
fälligen Beitrag bezahlt hat.
2. Jeder Schadensfall ist innerhalb von drei Tagen der Bundesgeschäftsstelle der NaturFreunde
Deutschlands zu melden.
Artikel 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung;
b) der Vereinsausschuss;
c) der Vorstand;
d) die Kontrolle
Artikel 14 Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie soll jeweils in den ersten drei
Monaten eines Kalenderjahres abgehalten werden.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden aufgrund eines
Beschlusses des Vereinsausschusses, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag
der Kontrolle. Sie muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
3. Jede Hauptversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch besondere
schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nicht etwas
anderes bestimmt ist. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Hälfte aller Stimmen
erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gerechnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das
14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über
Beschlüsse und Wahlen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung
und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
5. Die Versammlungsleitung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Hauptversammlung
kann durch Beschluss die Versammlungsleitung einer oder mehreren anderen Personen
übertragen.
6. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte von Vorstand, Kassierer/in, Ausschuss und
Kontrolle entgegen. Sie beschließt über:
a) Entlastung des Vorstandes sowie des/der Kassierer/s/in und Ausschusses;
b) Anträge;
c) die Höhe der Beiträge;
d) Austritt aus dem Landesverband;
e) Satzungsänderungen;
f) Auflösung des Vereins;
g) die ihr sonst durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
e) Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, den Vereinsausschuss, die Kontrolle sowie
die Delegierten zu Bezirks- und Landeskonferenzen.
Artikel 15 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (Artikel 16),
b) dem/der Schriftführer/in,
c) dem/der Wanderführer/in,
d) den Vorsitzenden der bestehenden Fachgruppen und Referate,
e) weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Hauptversammlung bestimmt wird,
f) zwei Vertretern/innen der NaturFreundejugend des Vereins; sie werden von der
NaturFreundejugend gewählt.
Die Mitglieder 1. a) bis e) werden von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Alle nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Aufgaben erledigt der Vereinsausschuss. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit; anderweitige Regelungen in dieser Satzung bleiben unberührt. Stimmenthaltungen
werden nicht gerechnet. Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
4. Die Leitung der Sitzungen des Vereinsausschusses obliegt dem/der Vorsitzenden, bei einer
Verhinderung einem/r Stellvertreter/in. Sind nach Artikel 16 Abschnitt 2 gleichberechtigte
Vorstandsmitglieder bestellt, so werden die Sitzungen von einem von diesem bestimmten
Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren. Die
Protokolle sind von der/dem Schriftführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Artikel 16 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Dem Vorstand gehören
der/die Vorsitzende, ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende/n und der/die Kassier/in an.
Durch Beschluss der Hauptversammlung kann bestimmt werden, dass weitere Vorstandsmitglieder
zu wählen sind.
2. Die Hauptversammlung kann abweichend von der Regelung in Abschnitt 1 beschließen, dass
sämtliche Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt und gemeinschaftlich den Verein leiten.
3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
4. Der Vorstand des Vereins hat die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er
führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des
Vereinsausschusses. Er kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben zur
internen Erledigung übertragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Artikel 17 Kontrolle
Zur Kontrolle der Geschäfts- und Kassenführung des Vereins wählt die Hauptversammlung die
Kontrolle. Diese besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder dem
Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Kontrolle hat das Recht, an allen Sitzungen des
Vorstands, des Vereinsausschusses, der Fachgruppen, Jugend- und Kindergruppen mit
beratender Stimme teilzunehmen. Über solche Sitzungen ist sie jeweils rechtzeitig schriftlich zu
unterrichten. Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit Kassenprüfungen durchzuführen, Belege und
Unterlagen einzusehen. Die Kontrolle berichtet in der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit.
Artikel 18 Datenschutz
Der Verein, der Landesverband Württemberg der NaturFreunde sowie die NaturFreunde Deutschlands
Bundesgruppe e.V. speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder
für die Mitgliederverwaltung, die Zustellung der Verbandspublikationen und die Verfolgung ihrer
Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
vorliegt.
Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf
Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde.
Artikel 19 Haftungsbegrenzungsklausel
Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder
bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der von den
NaturFreunden abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem
Organmitglied oder einer sonstigen für die NaturFreunde tätigen Person, für die die NaturFreunde nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit zur
Last gelegt werden kann.
Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamts-
Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Artikel 20 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, einzelnen Organen oder
Gliederungen sowie Streitigkeiten der Mitglieder untereinander werden durch das
Schiedsgericht entschieden, wenn Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft oder der
Tätigkeit der Organe und Gliederung betroffen sind.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Personen. Von jedem Streitteil werden zwei Mitglieder des
Schiedsgerichtes bestimmt, die danach mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden als
fünftes Mitglied wählen.
3. Der Vereinsvorstand hat die Pflicht, bei Anrufung des Schiedsgerichtes dessen Konstituierung
zu überwachen und die Einberufung vorzunehmen. Er hat sich jeder Beeinflussung zu
enthalten.
4. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund dieser
Satzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane und der gesetzlichen Bestimmungen. Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für beide Teile bindend.
5. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung
wiedergibt. Anträge der Beteiligten und Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind im Wortlaut
aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen.
Artikel 21 Satzungsänderungen
1. Diese Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der an- wesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
Artikel 22 Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Landesverband
1. Die Auflösung des Vereins oder sein Austritt aus dem Landesverband kann nur von einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder (Artikel 14 Ziffer 4 Satz 5) anwesend sind und der
Landesverband mindestens vier Wochen vorher von ihrem Stattfinden schriftlich verständigt
worden ist. Sind in einer Hauptversammlung zum Zwecke der Auflösung oder des Austritts aus
dem Landesverband nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, wenn der Landesverband
mindestens zwei Wochen vorher von ihrem Stattfinden schriftlich verständigt worden ist; hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (Artikel
1 Ziffer 4 und Artikel 2) fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband (NaturFreunde
Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e. V.), der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Bei Austritt oder Ausschluss des Vereins aus dem Landesverband sind dessen Darlehen aus
dem Landeshäuserfonds sofort vollständig an diesen zurückzuzahlen. Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln sind entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides, den
gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zurückzuzahlen.
4. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Mitglieder vom Zeitpunkt der Auflösung an
Einzelmitglieder des Landesverbandes, sofern sie nicht ihren Beitritt zu einer anderen
Ortsgruppe oder einem Bezirk erklären. Sie können dem Übergang der Mitgliedschaft innerhalb
eines Monats nach schriftlicher Mitteilung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Landesverband widersprechen. Die Mitgliedschaft im Landesverband endet, sobald das
Einzelmitglied seinen Beitritt zu einer anderen Ortsgruppe oder einem Bezirk erklärt
Artikel 23 Schlussbestimmungen
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe
2 Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 27.01.2024 beschlossen.
3. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.